Das Genossenschaftsprinzip!


Genossenschaften sind Kapitalgesellschaften auf Selbsthilfebasis. Nicht die Menge und die Verwertung des eingebrachten Kapitals, sondern das Individuum mit seinen Bedürfnissen ist entscheidend für die Geschäftstätigkeit der Genossenschaft. Daraus ergeben sich folgende Prinzipien:

Doppelcharakter

Die Genossenschaft ist sowohl Wirtschaftsunternehmen als auch konkrete Sozial- und Kulturgemeinschaft.

Identitätsprinzip

Träger und Nutzer der Genossenschaftsleistung sind identisch.

Demokratieprinzip

Jedes Mitglied hat eine Stimme unabhängig von seinem Kapitaleinsatz.

Förderprinzip

Zweck der Genossenschaft ist primär die Mitgliederförderung, nicht der Dienst an Dritten oder der Allgemeinheit.

Nutzungsprinzip

Genossenschaften dienen nicht der Kapitalmehrung, sondern der Sicherung preiswerter Dienste; daher wird der Überschuß nicht nach Kapitaleinsatz, sondern gemäß der Nutzung (Verbilligung der Dienste) verteilt.

Solidaritätsprinzip

Der Zusammenschluss dient und fördert die wechselseitige Unterstützung, beispielsweise durch gemeinsame Arbeit, gemeinsame Verantwortung und gemeinsame Haftung.

Daraus ergeben sich für die einzelnen Genossenschaftsmitglieder:

Mitgliedschaft

Mitglied bei einer Genossenschaft wird man durch eine Beitrittserklärung und die Zeichnung der in der jeweiligen Satzung verankerten Mindesteinlage (Geschäftsanteil).

Wahlrecht

Jedes Genossenschaftsmitglied genießt aktives und passives Wahlrecht. Die Mitgliedschaft entscheidet somit direkt über die Unternehmenspolitik.

Wohnrecht

Genossenschaftliches Wohnrecht ist kein Eigentumsrecht, sondern ein Dauernutzungsrecht auf Lebenszeit.

Wohnungsvergabe

Wohnungen werden nur an Mitglieder vergeben. Die Vergabe richtet sich nach den Kriterien, die sich die Genossenschaft selbst gibt, oder die sich z.B. nach Bedingungen für öffentlich geförderte Wohnungen (z.B. Einkommensgrenzen) richten. Schon länger bestehende Genossenschaften führen in der Regel Wartelisten von Nichtmitgliedern, die dann zu Mitgliedern werden, sobald sie in eine freiwerdende Wohnung ziehen.

Kündigung

Sowohl das Mietverhältnis als auch die Mitgliedschaft (unabhängig von der Nutzung einer Wohnung) in der Genossenschaft kann durch Kündigung beendet werden. Es gelten die jeweils in der Satzung verankerten Regelungen und Fristen.